Ordnung des Instituts für Afrikastudien (IAS)
an der Universität Bayreuth
§1 Rechtsstellung
Das Institut für Afrikastudien (IAS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bayreuth nach Art. 29 Abs. 5 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) gemäß den Allgemeinen Richtlinien für die Ausgestaltung von Forschungszentren und Forschungsstellen an der Universität Bayreuth (Beschluss der Hochschulleitung vom 11. März 2014 und vom 18. Dezember 2017).
§2 Mitgliedschaft
1Zur Mitgliedschaft am Institut für Afrikastudien (IAS) berechtigt sind promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der Universität Bayreuth tätig sind. 2Die Zuordnung eines Mitglieds kann auf schriftlichen Antrag erfolgen. 3Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien. 4Dem Institut können Mitglieder aus allen Fakultäten, Forschungszentren und Forschungsstellen zugeordnet werden. 5Die Mitglieder werden in einem externen Mitgliederverzeichnis geführt, das nicht Bestandteil der Ordnung ist. 6Mitglieder von Forschungszentren und Forschungsstellen, die nicht direkt einer Fakultät zugeordnet sind, entscheiden, in welcher Fakultät sie ihr Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 2 wahrnehmen wollen. 7Einen Antrag auf eine assoziierte Mitgliedschaft im IAS können Emeritae und Emeriti, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, promovierte nebenberuflich tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHIG mit Prüfungsberechtigung und nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätige mit Prüfungsberechtigung, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als zehn Stunden wöchentlich beträgt, sowie alters- und gesundheitsbedingt ausgeschiedene Mitglieder der Universität Bayreuth stellen. 8Assoziierte Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht.
1Die Mitgliedschaft gilt für die Dauer der Zuordnung zum Institut für Afrikastudien und endet mit dem Ausscheiden aus der Universität. 2Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes aufgehoben oder vom Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien beim Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden. 3Vorrangig sind hier Verstöße gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie an der Universität Bayreuth und die Satzung der Universität Bayreuth zur Sicherung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten zu nennen. 4Alle Mitglieder stellen ferner sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 1 BayHIG nachkommen.
1Mitglieder, die über Haushaltsmittel verfügen, entrichten an das IAS einen laufenden Beitrag von 5% der ihnen von der Universität Bayreuth im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten laufenden Mittel für Forschung und Lehre (DR 40). 2Sollte ein Mitglied des IAS Mitglied einer weiteren beitragspflichtigen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität Bayreuth sein, verringert sich der finanzielle Beitrag auf Antrag auf 2,5%. 3Im Falle von Mehrfachmitgliedschaften obliegt die Entscheidung über die Anpassung des Mitgliedsbeitrages den Mitgliedern des Leitungsgremiums. 4Über die Verwendung der Mittel wird den Mitgliedern regelmäßig Rechenschaft abgelegt.
1Die Mitglieder des IAS werden gebeten, entsprechend der Publikationsrichtlinie der Universität Bayreuth, als Autorinnen und Autoren in Publikationen den Namen des Instituts für Afrikastudien mit aufzuführen, diese Publikationen in eRef einzutragen, und bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen das Logo des IAS mit aufzuführen. 2Sofern Dienstleistungen des IAS in Anspruch genommen wurden, soll dies in den Danksagungen erwähnt werden.
§3 Aufgaben und Ziele
1Das Institut für Afrikastudien fördert die afrikabezogene Forschung und Lehre an der Universität Bayreuth im Rahmen des Afrika-Schwerpunktes, wobei eine fakultätsübergreifende Koordination durchzuführen ist. 2Das Leitungsgremium des Instituts für Afrikastudien regt afrikabezogene fachübergreifende Forschungsprojekte an, wirkt beim Stellen von Drittmittelanträgen mit, stellt durch seine Sprecherin oder seinen Sprecher Haushaltsanträge, bewirtschaftet die Mittel des Instituts für Afrikastudien und überwacht sie durch seine Sprecherin oder seinen Sprecher. 3Zu den wesentlichen Aufgaben des IAS zählen die Förderung fachübergreifender Forschungen und Debatten zu aktuellen wissenschaftlichen Themen, die nationale und internationale Vernetzung zwischen afrikabezogenen und anderen Forschungsrichtungen sowie die interne und externe Kommunikation zur Afrikaforschung an der Universität Bayreuth. 4Ein weiteres Ziel des IAS ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in afrikabezogenen Fächern. 5Das IAS verfolgt seine Aufgaben und Ziele insbesondere durch seine zentralen Einheiten nach § 5 dieser Ordnung.
§4 Leitung
1Das Institut für Afrikastudien wird von einem Leitungsgremium geleitet. 2Das Leitungsgremium setzt sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Fakultäten der Universität Bayreuth sowie aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Leitung der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien zusammen. 3Die Repräsentantinnen und Repräsentanten müssen Mitglieder des Instituts für Afrikastudien sein. 4Die Sprecherin oder der Sprecher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellen eine wissenschaftliche Koordinatorin oder einen wissenschaftlichen Koordinator, die oder der ebenfalls Mitglied des Leitungsgremiums ist. 5Falls Mitglieder des Leitungsgremiums in einem Unterstellungsverhältnis gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des IAS stehen, verfügen sie in dienstrechtlichen Angelegenheiten über kein Stimmrecht, sondern lediglich über eine beratende Stimme.
1Die Repräsentantinnen und Repräsentanten der Fakultäten werden von den IAS-Mitgliedern der jeweiligen Fakultät bzw. der Forschungszentren und Forschungsstellen für zwei Jahre gewählt und entsandt. 2Als Repräsentantinnen und Repräsentanten der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 fungieren deren jeweilige Leiterinnen und Leiter. 3Fakultäten mit mehr als acht IAS-Mitgliedern entsenden jeweils bis zu zwei Repräsentantinnen und Repräsentanten. 4Die Fakultäten, die bis zu acht IAS-Mitglieder haben, entsenden jeweils eine Repräsentantin oder einen Repräsentanten; sollte in einer Fakultät nur ein IAS-Mitglied vorhanden sein, übernimmt dieses die Funktion der Repräsentantin bzw. des Repräsentanten. 5Dem Leitungsgremium gehören zusätzlich bis zu zwei Repräsentantinnen oder Repräsentanten aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden an, die fakultätsübergreifend aus dem Kreis der dieser Gruppe angehörenden IAS-Mitglieder nominiert und gewählt werden.
1Das Leitungsgremium wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren sowie verstetigter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal zulässig. 3Die Sprecherin oder der Sprecher handelt für das Institut für Afrikastudien. 4Sie oder er bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter lädt die Mitglieder des Leitungsgremiums nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal pro Semester, zu Sitzungen und leitet diese. 5Das Leitungsgremium überträgt der Sprecherin oder dem Sprecher, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der wissenschaftlichen Koordinatorin oder dem wissenschaftlichen Koordinator die Führung der laufenden Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse des Leitungsgremiums. 6Das Leitungsgremium kann der Sprecherin oder dem Sprecher darüber hinaus die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 7Anderen Mitgliedern des Leitungsgremiums oder der wissenschaftlichen Koordinatorin oder dem wissenschaftlichen Koordinator kann das Leitungsgremium ebenso die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen.
Die Bestellung zum Mitglied des Leitungsgremiums sowie zur Sprecherin oder zum Sprecher und zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erfolgt durch die Hochschulleitung der Universität Bayreuth und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
1Das Leitungsgremium ist für alle Angelegenheiten des Instituts für Afrikastudien zuständig, die nicht der Entscheidung anderer Organe und Gremien vorbehalten sind. 2Beschlüsse des Leitungsgremiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers. 3Die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers des Leitungsgremiums leitet dasjenige Mitglied, das dem Leitungsgremium am längsten angehört. 4Die Sprecherin oder der Sprecher des Leitungsgremiums ist insbesondere für den Einsatz des am Institut für Afrikastudien tätigen Personals und für die technischen Einrichtungen verantwortlich; sie oder er kann schriftlich das Weisungsrecht anderen hauptberuflich am Institut für Afrikastudien Tätigen übertragen.
Die Wahl zum Mitglied des Leitungsgremiums, die Wahl zur Sprecherin oder zum Sprecher und zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter begründen keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung.
§5 Zentrale Einheiten
1Die Anzahl der zentralen Einheiten des Instituts für Afrikastudien ist variabel. 2Zurzeit handelt es sich um den Exzellenzcluster „Africa Multiple“, das Iwalewahaus und das Forschungszentrum Afrika (FZA). 3Die zentralen Einheiten Bayreuth International Graduate School of African Studies (BIGSAS) und Bayreuth Academy of Advanced African Studies werden für die Laufzeit des Clusters in diesen integriert. 4Näheres regeln § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Ordnung des Exzellenzclusters „Africa Multiple“ an der Universität Bayreuth vom 15. Dezember 2025.
1Für den Exzellenzcluster „Africa Multiple“ gelten die Regelungen seiner Ordnung vom 15. Dezember 2025. 2Die Zuordnung der BIGSAS zum Exzellenzcluster ergibt sich aus § 15 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Bayreuth. 3Die BIGSAS regelt ihre Angelegenheiten nach ihrer Ordnung vom 30. März 2023. 4Die Zuordnung der Bayreuth Academy of Advanced African Studies zum Exzellenzcluster „Africa Multiple“, als dessen Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Postdoc-Ebene) und zur Organisation eines Fellowship-Programms für Afrika-bezogene Forschung, gilt analog für die Laufzeit des Exzellenzclusters „Africa Multiple“. 5Es gehört zu den Aufgaben des IAS, die Weiterführung beider Institutionen auch nach dem Ende des Exzellenzclusters „Africa Multiple“ sowie ihre institutionelle Weiterentwicklung sicherzustellen.
1Das Iwalewahaus erforscht als zentrale Einheit des Instituts für Afrikastudien die Gegenwartskultur Afrikas und der Diasporas, dokumentiert diese und lehrt darüber. 2Die Erforschung der afrikanischen und diasporischen Gegenwartskultur erfolgt dabei vorrangig auf dem Gebiet der bildenden und darstellenden Künste sowie der Medien. 3Das Iwalewahaus ist eine Forschungseinrichtung mit musealem Charakter für diskursorientierte, moderne afrikanische und afrodiasporische Kunst. 4Durch Ausstellungen, universitäre Forschung und Lehre, Sammlungen, Archiv, Künstlerresidenzen und Veranstaltungen werden die moderne Kunst und Kultur Afrikas und der Diaspora vorgestellt und in künstlerischen und wissenschaftlichen Kooperationen weiterentwickelt. 5Die Leitung des Iwalewahauses wird von einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer Arts Management und einer wissenschaftlichen Leiterin bzw. einem wissenschaftlichen Leiter gemeinsam übernommen. 6Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Ausgestaltung und Umsetzung der Programmplanung in enger Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Leitung. 7Die Leitung des Iwalewahauses handelt in den vorgenannten Bereichen eigenständig. 8Die beiden Personen vertreten das Iwalewahaus rotierend im Leitungsgremium des IAS und stimmen gemeinsame Anliegen und Schnittstellen mit der Leitung des Instituts für Afrikastudien ab.
1Dem Forschungszentrum Afrika (FZA) obliegt die Umsetzung der Konzeption des gleichnamigen Forschungsbaus an der Universität Bayreuth. 2Insbesondere widmet sich das FZA der wissenschaftlichen Bearbeitung des Spannungsfelds von Gesellschaft und Umwelt in Afrika durch die Entwicklung und Durchführung von fachübergreifenden Projekten zur Erforschung der ineinander verwobenen Transformationsprozesse in Gesellschaft, Technik und Ökologie. 3Das Leitungsgremium des IAS bestellt für die Wahrnehmung der Aufgaben des FZA ein dreiköpfiges Direktorium, das aus seinen Reihen eine Leiterin oder einen Leiter bestimmt; das Leitungsgremium kann dem Direktorium beratende Mitglieder beiordnen. 4Das Direktorium des FZA bezieht die Sprecherin oder den Sprecher des IAS sowie die jeweilige Sprecherin oder den jeweiligen Sprecher der im Forschungsbau angesiedelten Institutionen (derzeit: Exzellenzcluster „Africa Multiple“ mit seinen Einheiten) in seine Arbeit ein.
§6 Außendarstellung
1Das IAS führt selbstständig eine aktuelle Webseite, die alle für die Außendarstellung notwendigen Informationen enthält. 2Die Seite wird im Content-Management-System der Universität Bayreuth nach den aktuell geltenden Corporate Design Vorlagen angelegt. 3Dazu gehören insbesondere Forschungsprofile der Mitglieder, gemeinsame Forschungsaktivitäten, herausragende wissenschaftliche Resultate, Publikationstätigkeit, internationale Kooperationen, öffentliche Veranstaltungen, Lehrangebote sowie die Tätigkeit von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern. 4Darüber hinaus kommuniziert das IAS seine Aktivitäten über soziale Medien.
§7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 16. Juni 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung des Instituts für Afrikastudien (IAS) an der Universität Bayreuth vom 30. August 2019 außer Kraft.
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Offizielles Dokument als PDF, gültig ab 16. Juni 2026